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Aktuelle Änderungen zum Infektionsschutzgesetz

Über das Infektionsschutzgesetz sind Regelungen zur Pandemieeindämmung im Verlauf der Corona-Lage eingeführt und immer wieder angepasst worden. Da die aktuelle Entwicklung der Fallzahlen und die Schwere der Krankheitsverläufe sich entsprechend abgeschwächt haben, werden eine Reihe von Maßnahmen ausgesetzt bzw. abgeschafft. Im Kern wird vorerst noch bis zum 7. April 2023 bundesweit auf die Umsetzung von Basismaßnahmen gesetzt.

Die mit der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung eingeführten Test- und Maskenpflichten hat das Bundesgesundheitsministerium nun zum 1. März überwiegend ausgesetzt. Somit wurde bspw. die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichts- oder einer FFP2-Atemschutzmaske im öffentlichen Personenfernverkehr zum 2. Februar 2023 vorerst beendet.

Ab 1. März 2023 sind auch die Testnachweisverpflichtung und das Tragen einer Atemschutzmaske sowohl beim Betreten bspw. von Krankenhäusern, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen zunächst nicht mehr nötig. Gleiches gilt größtenteils auch für Tätigkeiten in ambulanten Pflegediensten. Vor allem für Beschäftigte und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohnern gelten diese Verpflichtungen nicht mehr.
Die Maskenpflicht gilt vorerst weiter für Besucherinnen und Besucher von Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, aber auch für Patientinnen und Patienten beim Besuch von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Ziel ist es weiterhin, vulnerabler Gruppen vor schweren Krankheitsverläufen zu schützen.

Bleiben Sie gesund!

Weiter Infos finden Sie unter:

https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/ifsg/faq-ifsg.html

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